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NEU (ab HS12): Die Studierenden müssen immer den Ersttermin der Leistungskontrollen wahrnehmen!
Die Ersttermine finden im Anschluss ans Semester statt (Leistungen des Herbstsemesters werden im Januar / Februar, Leistungen des Frühjahrssemesters im Juni / Juli geprüft).
Die Wiederholungstermine stehen nur noch für "echte Wiederholer" zur Verfügung. Diese Prüfungen finden für das 1. bis 4. Semester in den letzten Wochen der Semesterferien (Ende August + erste Hälfte September) statt. Teilnahme an den Wiederholungsprüfungen ist also nur für Studierende möglich, welche...
Wer sich per Herbstsemester beurlaubt / exmatrikuliert, kann trotzdem an den Wiederholungsprüfungen teilnehmen, da diese administrativ zum vorangehenden akademischen Jahr gerechnet werden.
Sobald die Prüfungstermine bekannt sind, werden die An- und Abmeldefristen im ePUB publiziert und die Studierenden können sich anmelden. Die Anmeldung zu den Leistungskontrollen ist obligatorisch: Studierende dürfen ohne Anmeldung keine Leistungskontrolle ablegen. Verspätete Anmeldungen werden nicht entgegengenommen!
Studierende können Prüfungsanmeldungen bis 14 Tage vor der Leistungskontrolle - ohne jegliche Korrespondenz / Begründung - direkt im ePUB zurückziehen. Notieren Sie deshalb unbedingt die Abmeldefristen, wenn Sie sich für eine Prüfung anmelden.
Eine Abmeldung ist nur mit zwingenden Gründen möglich (siehe RSL 05, Art.23.2); Abmeldungen sind an die Studienleitung Biologie mit Kopie an die verantwortlichen Examinatoren zu schicken, andernfalls gilt die Leistungskontrolle als nicht bestanden mit der Note 1.
Bei Erkrankung / Unfall bitte Arztzeugnis so rasch wie möglich an das Sekretariat der Studienleitung schicken.
Bis einen Monat nach Bekanntgabe der Noten (elektronische Meldung durch ePUB) können die Prüfungen eingesehen werden (siehe Artikel 26, Absatz 4 RSL). Bitte kontaktieren Sie das zuständige Institutssekretariat, um einen Termin für die Prüfungseinsicht zu vereinbaren.
"Prüflinge haben eine allfällige krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit unverzüglich unter Vorlage eines ärztlichen Attests geltend zu machen und die Prüfung abzubrechen oder gar nicht erst anzutreten. Wer sich in Kenntnis einer bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigung einer Prüfung unterzieht oder diese fortsetzt, nimmt das Risiko eines Misserfolgs bewusst in Kauf und kann sich nicht im Nachhinein auf Prüfungsunfähigkeit berufen." (Rechtsdienst)